Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November 20027 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und in der Verordnung vom 31. Oktober 20128 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen9 als solche bezeichnet sind.
6Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052513).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 3 Definitionen In dieser Verordnung bedeuten: a. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit; b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in