Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen gemäss Artikel 19.
Art. 10 – Verwendung des Abgabeertrags
Art. 10
- 18 SR 725.116.2
- 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 337; BBl 2019 5889).
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2023
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Art. 10 1 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1985SR 725.116.2 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel verwendet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in
- SR-Nummer
- SR 741.71
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht