Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 12a Betrieb eines Informationssystems Das BAZG betreibt für die Erfüllung der folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der E-Vignette ein Informationssystem: a. Erhebung der Abgabe; b. Überprüfung der Abgabeentrichtung; c. Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen. 5a. Abschnitt: Datenschutz