Beträgt der Anteil der Klebevignette weniger als 10 Prozent aller verkauften Klebevignetten und E-Vignetten, so wird die Klebevignette abgeschafft.
Art. 19a – Abschaffung der Klebevignette
Art. 19a45
Abschaffung der Klebevignette
- 45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 337; BBl 2019 5889).
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2023
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Art. 19a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 337; BBl 2019 5889). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 337; BBl 2019 5889). Abschaffung der Klebevignette Beträgt der Anteil der Klebevignette weniger al
- SR-Nummer
- SR 741.71
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht