Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 17 Einleitung 1 Die RailCom kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige Dritter durchführen. 2 Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht. 3 Die RailCom entscheidet über die Eröffnung einer Untersuchung. 4. Abschnitt: Klage- und Unt