Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 3 Sitz 1 Sitz der RailCom ist Bern. 2 Er gilt als Arbeitsort für die Präsidentin oder den Präsidenten und das Personal des Fachsekretariats. 3 Er ist in der Regel der Sitzungsort. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen