Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968107, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930108 über die Enteignung (EntG) Anwendung.