Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts250 über die unerlaubten Handlungen.
Art. 40f – Anwendbarkeit des Obligationenrechts
Art. 40f
Anwendbarkeit des Obligationenrechts
- 250 SR 220
- Gliederungspfad
- 4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb 13. Abschnitt: Haftung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des ObligationenrechtsSR 220 über die unerlaubten Handlungen. SR 220 4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb / 13. Abschnitt: Haftung
- SR-Nummer
- SR 742.101
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht