Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.
Art. 59 – Hilfe bei grossen Naturschäden
Art. 59286
- 286 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681).
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 59 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Der
- SR-Nummer
- SR 742.101
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht