Der Bund stellt den betroffenen Bahnen die benötigten Mittel in Form von marktgemäss verzinslichen oder von variabel verzinslichen bedingt rückzahlbaren Darlehen sowie in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.
Marktgemäss verzinsliche Darlehen dürfen höchstens bis zu 25 Prozent der Projektkosten (einschliesslich der Kapitalkosten) gewährt werden. Diese Darlehen werden in der Bestandesrechnung verbucht. Bis zur Inbetriebnahme von Bauabschnitten werden die Darlehenszinsen aktiviert und verzinst.
Bundesrat und Bahnen regeln die Einzelheiten der Gewährung von Darlehen und A‑fonds-perdu-Beiträgen in einer Vereinbarung.
Die Mittel aus dem Treibstoffzollertrag nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung31 werden den Bahnen à-fonds-perdu gewährt. Der Bundesrat verteilt die Mittel auf die Basislinien.