Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadensbehebung die finanziellen Möglichkeiten der Infrastrukturbetreiberinnen übersteigt, insbesondere wenn sie in der Jahresrechnung zu ungedeckten Kosten von mehr als 20 Prozent der jährlichen Betriebsabgeltung oder mehr als 1 Million Franken führen würde.
Art. 39 – Voraussetzungen
Art. 39
Voraussetzungen
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Schäden durch Naturereignisse
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2025
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Art. 39 Voraussetzungen Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadensbehebung die finanziellen Möglichkeiten der Infrastrukturbetreiberinnen übersteigt, insbesondere wenn sie in der Jahresrechnung zu ungedeckten Kosten von mehr als 20 Prozent der jährlichen Betriebsa
- SR-Nummer
- SR 742.120
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.10.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht