Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15l Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein.
Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt.
Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.210
Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.211
Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche.