Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig.
Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben:
Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienst- oder Baudienstpersonal;
Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.
Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein;
Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein;
Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einer Infrastrukturbetreiberin angehören;
Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren vorliegen.
Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.