In dieser Verordnung bedeuten:
a. Triebfahrzeug: | Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb; |
b. Triebfahrzeugführer oder ‑führerin: | Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt führt; |
c. Lokführer oder ‑führerin: | Triebfahrzeugführer oder -führerin, der oder die ein Triebfahrzeug direkt führt; |
d. indirektes Führen: | Führen von Zügen und Rangierbewegungen durch Triebfahrzeugführer und -führerinnen mittels Anweisung an die bedienenden Lokführer oder Lokführerinnen; |
e. Pilotieren: | Begleitung eines Lokführers oder einer Lokführerin, der oder die für den Einsatz nicht ausreichend qualifiziert ist; |
f. Fahrdienstleiter oder ‑leiterin: | Person, die den Zugverkehr und Rangierbewegungen operativ sichert und regelt. |