Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen.
Art. 23 – Aufbau
Art. 23
Aufbau
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung 4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2014
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Art. 23 Aufbau Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen. 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung / 4.
- SR-Nummer
- SR 742.141.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht