Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 26 Erweiterung 1 Zum Erwerb einer Erweiterung oder zur Aufhebung einer Einschränkung ist eine entsprechende Fähigkeitsprüfung zu bestehen. 2 Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung. 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung / 4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen