Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.
Art. 49 – Mindestfahrpraxis
Art. 49
Mindestfahrpraxis
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2014
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Art. 49 Mindestfahrpraxis Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren. 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland / 2. Abschnitt: Fahrten ausserhal
- SR-Nummer
- SR 742.141.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht