Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbildenden Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.
Art. 52 – Ernennung
Art. 52
Ernennung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2014
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Art. 52 Ernennung Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbildenden Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. 7. Kapitel: Beurteilende Stellen / 1. Abschnitt: Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen
- SR-Nummer
- SR 742.141.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht