Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen werden vom BAV ernannt.
Medizinische Institute können ernannt werden, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauensärztliche Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.
Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.46
Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen.
Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.47