Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Aufbau 1 Eine Fähigkeitsprüfung für eine Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin von dieser Vorgabe abweichen. 5. Abschnitt: Fähigkeitsprüfung