Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 36 Vollzug 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. 2 Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben. 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen