Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836 die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
an Schienenfahrzeugen;
an der Fahrbahn;
auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;
an bestehenden Gebäuden.
Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.