In dieser Verordnung bedeuten:
Eisenbahnanlagen: Bauten und Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 EBG, ausgenommen Bauten, für die eine Gebäudeversicherung besteht, und Strassenbahnen;
Wehrdienste: durch Kantone, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren;
Chemiewehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutereignisse) auf Eisenbahnanlagen zu bewältigen;
Feuerwehren: Wehrdienste, die in der Lage sind, Ereignisse auf Eisenbahnanlagen mit Ausnahme von Gefahrgutereignissen zu bewältigen;
Betriebswehren: von den ISB betriebene Dienste, die über bahnspezifische Einsatzmittel sowie über Personal verfügen, das für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zur Bewältigung von Ereignissen ausgebildet ist.