Die Feuer- und Chemiewehren stellen sicher, dass ihre Angehörigen in der erforderlichen Anzahl für die Bewältigung möglicher Ereignisse einsetzbar sind.
Die einsetzbaren Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren müssen für die Bewältigung der Ereignisse ausgebildet sein. Sie müssen sich regelmässig weiterbilden und an Einsatzübungen teilnehmen.
Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Feuer- und Chemiewehren sowie Umfang und Art der Aus- und Weiterbildung und der Einsatzübungen sind in Anhang 1 festgelegt.