Bei einer Schiffahrtsunternehmung umfasst das Pfandrecht:
die sämtlichen dem Betriebe dienenden Grundstücke, mit Einschluss der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen;
den gesamten Schiffspark und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Werkstätten, Hafen- und Landungsanlagen sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material.