Der Bundesrat macht das Pfandbestellungsbegehren im Bundesblatte bekannt und setzt für Erhebung von Einsprachen eine angemessene Frist fest. Werden Einsprachen erhoben, so bestimmt der Bundesrat den Einsprechern eine Frist von 30 Tagen zur Anbringung der Klage beim Bundesgerichte.
Art. 2 – Verpfändung
Art. 2
- Gliederungspfad
- I. Verpfändung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2010
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Art. 2 Der Bundesrat macht das Pfandbestellungsbegehren im Bundesblatte bekannt und setzt für Erhebung von Einsprachen eine angemessene Frist fest. Werden Einsprachen erhoben, so bestimmt der Bundesrat den Einsprechern eine Frist von 30 Tagen zur Anbringung der Klage beim Bundesgerichte. I. Verpfänd
- SR-Nummer
- SR 742.211
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1917
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht