Der Masseverwalter sorgt für die vollständige Aufzeichnung des Vermögens der Unternehmung und lässt dasselbe durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte gewählt werden, schätzen.
Sind nur einzelne Strecken des Eisenbahnunternehmens verpfändet oder haften auf einzelnen Strecken vorgehende Pfandrechte, so wird für diese vorerst das zugehörige, dem Unterhalt dienende Material (Art. 9 Abs. 2) im Verhältnis zur kilometrischen Länge und zur Frequenz ermittelt. Das Bundesgericht stellt den entsprechenden Prozentsatz fest; sodann werden diese Strecken mit zugehörigem Material besonders geschätzt.7
Grundstücke, welche nicht zum Pfandgegenstand (Art. 9 und 10) gehören, werden auf Anordnung des Masseverwalters durch die zuständige kantonale Behörde nach gewöhnlichem Rechte verwertet. Der Erlös fällt unter Vorbehalt der bestehenden Hypotheken und Privilegien in die allgemeine Liquidationsmasse.
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Der Bundesrat trifft die zur Durchführung dieser Ausscheidung erforderlichen Vorkehrungen.
Wenn beim Eintritte einer Liquidation diese Ausscheidung noch nicht bewerkstelligt ist, so müssen die betreffenden Vermögensbeträge und Kautionen von Seite der Masse vorgängig jeder Zuteilung an andere Gläubiger ersetzt werden.