Besitzt ein Gläubiger noch Sicherheiten von Dritten, so geht er derselben nur verlustig, wenn er dem Nachlassvertrag ohne Einverständnis der Dritten zugestimmt hat.
Art. 72 – Nachlassvertrag
Art. 72
- Gliederungspfad
- III. Nachlassvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2010
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Art. 72 Besitzt ein Gläubiger noch Sicherheiten von Dritten, so geht er derselben nur verlustig, wenn er dem Nachlassvertrag ohne Einverständnis der Dritten zugestimmt hat. III. Nachlassvertrag
- SR-Nummer
- SR 742.211
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1917
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht