Gerät die Unternehmung mit der Erfüllung der ihr durch den Nachlassvertrag auferlegten Leistungen in Verzug, so kann jeder dadurch betroffene Gläubiger beim Bundesgerichte die Aufhebung des Nachlassvertrages mit Bezug auf seine Forderung verlangen.
Ebenso kann jeder Gläubiger beim Bundesgericht den Widerruf des Nachlassvertrages erwirken, wenn er nachweist, dass der Vertrag auf unredliche Weise zustande gekommen ist.