Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen nach Artikel 13 und beantragt gleichzeitig den Entscheid über die Verlängerung der Gültigkeit von Artikel 13 nach Artikel 35 Absatz 3.
Art. 34 – Evaluation
Art. 34
Evaluation
- Gliederungspfad
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 742.41
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.2025
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht