Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Seilbahnbereich ausüben.
Art. 24a – Dienstunfähigkeit
Art. 24a
Dienstunfähigkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2021
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- SR-Nummer
- SR 743.01
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht