Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt.
40Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit