Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Artikel 11. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht. SR 313.0 3. Abschnitt: Strafbestimmungen