Das BAV kann die Daten nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a, d und e STUG den für die Zulassung von Strassentransportunternehmen zuständigen ausländischen Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn diese Behörden dem BAV mitgeteilt haben, wer als Kontaktstelle benannt wurde.
Zugang im Abrufverfahren haben die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/200918 von den EU-Mitgliedstaaten und von den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, benannten Kontaktstellen.