Das Unternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Art. 11b – Sorgfaltspflicht
Art. 11b18
- 18 Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
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Art. 11b Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 28. September 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS
- SR-Nummer
- SR 744.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.03.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht