Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19306 über die Enteignung zu.
Art. 2 – Enteignung
Art. 2
- 6 SR 711
- Gliederungspfad
- I. Allgemeine Bestimmungen Enteignung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930SR 711 über die Enteignung zu. SR 711 I. Allgemeine Bestimmungen / Enteignung
- SR-Nummer
- SR 744.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.03.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht