Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.
Art. 9 – Technische Normalisierung
Art. 9
- Gliederungspfad
- IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb 1. Technische Normalisierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
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Art. 9 Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen. IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb / 1. Technische Normalisierung
- SR-Nummer
- SR 744.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.03.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht