Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:
die Bereiche der Zusammenarbeit;
die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;
die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;
die Verteilung der Verkehrseinnahmen;
die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.
Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.
Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.
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