Die Unternehmen sind verpflichtet:
die Angebote und Leistungen, soweit erforderlich, mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;
die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten;
ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.
Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.