Das BAV erhebt bei den Unternehmen, deren ungedeckte Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots nach Artikel 28 abgegolten werden, die finanziellen und qualitativen Kennzahlen.
Gestützt auf diese Kennzahlen führt es einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch. Unterschiedliche Produktionsbedingungen, insbesondere die Topographie, saisonale Nachfrageschwankungen sowie das Abwarten auf verspätete Anschlüsse zur Gewährung einer durchgehenden Transportkette, sind angemessen zu berücksichtigen.
Es veröffentlicht die Kennzahlen und den systematischen Vergleich in geeigneter Form.