Können sich die Besteller und das Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung in einer Verfügung fest.
Art. 31bbis – Streitbeilegung
Art. 31bbis62
Streitbeilegung
- 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485).
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Bestelltes Angebot: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 31bbis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 575; BBl 2021 1485). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), i
- SR-Nummer
- SR 745.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht