Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Anlagen und Fahrzeuge (Betriebsmittel) zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller oder der bisherige Betreiber dies verlangen und diese Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.87
Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.
Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Angebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.