Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
Art. 4 – Grundsatz
Art. 46
Grundsatz
- 6 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 4 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627). Grundsatz Der Bund hat da
- SR-Nummer
- SR 745.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht