Art. 66 – Schlussbestimmungen
Art. 66120
- 120 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817).
- Gliederungspfad
- 13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 66 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 869; BBl 2016 8817). Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über de
- SR-Nummer
- SR 745.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht