Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden.
Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Angebotes23 übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.24
Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen.