Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 52 Fahrgastinformationen 1 Die Unternehmen müssen die Fahrpläne öffentlich zugänglich machen. 2 Sie müssen die Streckenführung am Fahrzeug gut sichtbar anschreiben. 3. Kapitel: Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung