(Art. 15 PBG)
Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Komfort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbindungen massgebend.
Die Unternehmen stimmen ihre Tarifgestaltungen zur Dämpfung der Nachfragespitzen sowie zur Glättung der Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur untereinander ab.
Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können.