Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 56 Abblas- und Entleerungsoperationen 1 Abblas- und Entleerungsoperationen dürfen nur unter Überwachung vor Ort ausgeführt werden. 2 Beim Abblasen von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen ist die an die Umwelt abgegebene Menge Gas auf das Minimum zu beschränken. 9. Abschnitt: Betrieb, Unterhalt