Sollen Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden, mit einem Betriebsdruck über 5 bar betrieben werden, so ist ein Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 2 RLG erforderlich.
Art. 58 – Umnutzung
Art. 5822
Umnutzung
- 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 386).
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Betrieb, Unterhalt und Kontrolle
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.11.2025
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- SR-Nummer
- SR 746.12
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.06.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht