Gegen die Amtsführung des Schiffsregisteramtes kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, sofern sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Löschung richtet. In allen übrigen Fällen ist die Beschwerde unbefristet.
Die Entscheide der Rheinschifffahrtsbehörde können an eine kantonale Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Die Kantone ordnen das Verfahren.8
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